§9
Inhalt des Bebauungsplans
(1) Im Bebauungsplan können festgesetzt werden:
1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke
Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden
Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch
Höchstmaße;
4. die Flächen für Nebenanlagen, die aufgrund anderer
Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich
sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die
Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und
Spielanlagen;
6. aus besonderen städtebaulichen Gründen die höchstzulässige
Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude,
die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert werden
könnten, errichtet werden dürfen;
8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur
Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen
mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9. der besondere Nutzungszweck von Flächen, der durch besondere
städtebauliche Gründe erfordert wird;
10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre
Nutzung;
11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das
Parken von Fahrzeugen sowie den Anschluß anderer Flächen
an die Verkehrsflächen;
12. die Versorgungsflächen;
13. die Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen;
14. die Flächen für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung
sowie für Ablagerungen;
15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen,
Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze,
Friedhöfe;
16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft,
für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des
Wasserabflusses, soweit diese Festsetzungen nicht nach
anderen Vorschriften getroffen werden können;
17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die
Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
b) Wald;
19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die
Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen,
Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft, soweit solche Festsetzungen nicht
nach anderen Vorschriften getroffen werden können, sowie
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft;
21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der
Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines
beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche
Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen,
Stellplätze und Garagen;
23. Gebiete, in denen aus besonderen städtebaulichen Gründen
oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverun-
reinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden
dürfen;
24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre
Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor
solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung
solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen
technischen Vorkehrungen;
25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder
Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme
der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten
Flächen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen,
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von
Gewässern;
26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern,
soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich
sind.
(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage
festgesetzt werden.
(3) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen,
können Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende
Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen
gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse,
Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, daß auf
Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als
Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese
Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung
finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen
gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche
Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den
Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene
Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den
Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu
seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von
Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen
Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizufügen. In ihr sind
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungs-
plans darzulegen.