§19
Teilungsgenehmigung
(1) Die Teilung eines Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung
1. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines
Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1;
2. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34);
3. außerhalb der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Gebiete
(Außenbereich, § 35), wenn das Grundstück bebaut oder seine
Bebauung genehmigt ist oder wenn die Teilung zum Zweck der
Bebauung oder der kleingärtnerischen Dauernutzung vorgenommen
wird oder nach den Angaben der Beteiligten der Vorbereitung
einer Bebauung oder kleingärtnerischen Dauernutzung dient;
4. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs einer
Veränderungssperre (§ 14).
(2) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder
sonstwie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, daß ein
Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als
selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit
anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke
eingetragen werden soll.
(3) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt, wenn sie für
die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist, im übrigen durch
die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
(Genehmigungsbehörde). Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 darf die
Genehmigung nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
erteilt werden, soweit die Teilung der Vorbereitung eines in § 36
bezeichneten Vorhabens dient, für das die Landesregierung das
Erfordernis der Zustimmung festgelegt hat. Über die Genehmigung
ist binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der
Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags
in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor
ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden
Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig
ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der
in Satz 3 bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate betragen.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der
Frist versagt wird. Das Einvernehmen der Gemeinde und die
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt,
wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der
Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der
Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde
gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
(4) Die Teilung bedarf der Genehmigung nicht, wenn
1. sie in einem Verfahren zur Enteignung oder während eines
Verfahrens zur Bodenordnung nach diesem Gesetzbuch oder
anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für
ein Unternehmen, für das die Enteignung für zulässig erklärt
wurde, oder in einem bergbaulichen Grundabtretungsverfahren
vorgenommen wird,
2. sie in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in
einem städtebaulichen Entwicklungsbereich vorgenommen wird
und in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach §
144 Abs. 1 nicht ausgeschlossen ist,
3. der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband
als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist,
4. eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaftlichen,
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende
öffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung,
eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft oder eine den
Aufgaben einer solchen Religionsgesellschaft dienende
rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Personenvereinigung als
Erwerber oder Eigentümer beteiligt ist oder
5. sie der Errichtung von Anlagen der öffentlichen Versorgung
mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie von Anlagen der
Abwasserwirtschaft dient.
§ 191 bleibt unberührt.
(5) Die Landesregierungen können für Gebiete, in denen es wegen
der geringen Wohnsiedlungstätigkeit nicht erforderlich ist, den
Bodenverkehr zu überwachen, durch Rechtsverordnung vorschreiben,
daß es einer Genehmigung nicht bedarf.