§28
Verfahren und Entschädigung
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags
unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird
durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf
bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur
eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des
Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht
oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines
Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das
Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach
Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem
Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509
und 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach
Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur
Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine
Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die
Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das
Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb
aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsge-
schäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des
Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann
sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung  des
Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene
Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn
die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 bestimmt die Gemeinde in den Fällen
des § 24 Abs. 1 Nr. 1 den zu zahlenden Betrag nach den
Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der
Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans
erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck
enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids
über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen die Pflichten des
Verkäufers aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme der Pflichten aus §
444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Eigentum an dem Grundstück
geht auf die Gemeinde über, wenn der Bescheid über die Ausübung
des Vorkaufsrechts unanfechtbar geworden und der Übergang des
Eigentums in das Grundbuch eingetragen worden ist. Die Eintragung
in das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen der Gemeinde.

(4) Die Gemeinde kann das ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 zustehende
Vorkaufsrecht zugunsten eines öffentlichen Bedarfs- oder
Erschließungsträgers sowie das ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 3
zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanierungs- oder
Entwicklungsträgers ausüben, wenn der Träger einverstanden ist.
Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag
zwischen dem Begünstigten und dem Verkäufer zustande. Die
Gemeinde haftet für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag
neben dem Begünstigten als Gesamtschuldnerin.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche
Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem
Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht
jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen.
Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekanntzumachen.
Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung
mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet,
bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit
nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem
Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür
Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches
Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches
Vorkaufsrecht der Gemeinde aufgrund dieses Gesetzbuchs oder
solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des
Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist.
Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des
Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung
über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde.