§143
Anzeige und Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
(1) Die Sanierungssatzung ist der höheren Verwaltungsbehörde
anzuzeigen; der Anzeige ist ein Bericht über die Gründe, die die
förmliche Festlegung des sanierungsbedürftigen Gebiets
rechtfertigen, beizufügen. § 11 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß keine
Aussicht besteht, die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen
innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzuführen, ist dies im
Anzeigeverfahren geltend zu machen.

(2) Die Sanierungssatzung ist ortsüblich bekanntzumachen. Hierbei
ist auf die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens sowie -
außer im vereinfachten Verfahren - auf die Vorschriften des
Dritten Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die
Sanierungssatzung rechtsverbindlich.

(3) Eine Änderung der Sanierungssatzung, die nur eine
geringfügige Änderung der Grenzen betrifft und der nur
unwesentliche Bedeutung zukommt, bedarf keiner Anzeige, wenn die
Eigentümer der betroffenen Grundstücke zustimmen.

(4) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche
Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der
Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen.
Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke
einzutragen, daß eine Sanierung durchgeführt wird
(Sanierungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der
Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2
ausgeschlossen ist.