§22
Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Gemeinden
oder Teile von Gemeinden, die überwiegend durch den
Fremdenverkehr geprägt sind, bezeichnen, für die die Gemeinden
bestimmen können, daß zur Sicherung der Zweckbestimmung von
Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Begründung oder
Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des
Wohnungseigentumsgesetzes) der Genehmigung unterliegt. Dies gilt
entsprechend für die in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentums-
gesetzes bezeichneten Rechte.
(2) Soweit die Gemeinde oder Teile der Gemeinde in der Verordnung
bezeichnet sind, kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder
durch eine sonstige Satzung bestimmen, daß für in dem Gebiet des
Bebauungsplans oder der sonstigen Satzung gelegene Grundstücke
der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 1 besteht. Voraussetzung
für die Bestimmung ist, daß durch die Begründung oder Teilung der
Rechte die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des
Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete
städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die
Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist
anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung,
Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan
festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen
Gebieten mit Fremdverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungs-
betriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.
(3) Die sonstige Satzung nach Absatz 2 ist der höheren
Verwaltungsbehörde anzuzeigen. § 11 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden. Die Gemeinde hat die Satzung und die Durchführung des
Anzeigeverfahrens ortsüblich bekanntzumachen. Sie kann die
Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 12
vornehmen.
(4) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts und, wenn
ein Genehmigungsvorbehalt vor Ablauf einer Zurückstellung
nach Absatz 7 Satz 3 wirksam geworden ist, vor Bekanntmachung
des Beschlusses nach Absatz 7 Satz 3 der Eintragungsantrag
beim Grundbuchamt eingegangen ist oder
2. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts ein Zeugnis,
daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist, erteilt worden
ist.
(5) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die
Begründung oder Teilung der Rechte die Zweckbestimmung des
Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung ist
zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter
erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Zeitpunkt, der
im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 maßgebend wäre, eine Vormerkung im
Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer
Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung
kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann
erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die
für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.
(6) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde. § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 7 ist
entsprechend anzuwenden.
(7) Bei einem Grundstück, das in einer in der Verordnung
bezeichneten Gemeinde oder in einem in der Verordnung
bezeichneten Gemeindeteil liegt, darf das Grundbuchamt die von
Absatz 1 erfaßten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen,
wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis, daß eine
Genehmigung als erteilt gilt oder nicht erforderlich ist,
vorgelegt wird. § 23 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans oder
einer sonstigen Satzung nach Absatz 2 gefaßt und ortsüblich
bekanntgemacht, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der
Gemeinde die Erteilung eines Zeugnisses, daß eine Genehmigung
nicht erforderlich ist, für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten
auszusetzen, wenn zu befürchten ist, daß der Sicherungszweck des
Genehmigungsvorbehalts durch eine Eintragung unmöglich gemacht
oder wesentlich erschwert würde.
(8) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der
Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Übernahme
des Grundstücks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3
und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(9) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im
Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem
Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die
Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind.
(10) In der sonstigen Satzung nach Absatz 2 kann neben der
Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl
der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6
festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist den
betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu
geben.
(11) Der sonstigen Satzung nach Absatz 2 ist eine Begründung
beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder
zur sonstigen Satzung ist darzulegen, daß die in Absatz 2
bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets
vorliegen.