Schornsteinfeger Göller
M a r t i n   G ö l l e r

Schornsteinfegermeister

Gebäudeenergieberater (HWK)
Installateur und Heizungsbauer
Maurer- und Betonbauer
Schornsteinfeger
 

Aufgaben

Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters nach verschiedenen Rechtsgrundlagen
Stand: Januar 2004 / 2010

In Zusammenarbeit zwischen dem Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks NRW und dem Fachverband Sanitär Heizung Klima NRW werden zum besseren Verständnis die nachfolgenden Tätigkeitsbeschreibungen des Bezirksschornsteinfegermeisters dargestellt.
Diese orientieren sich:
1. am Schornsteinfegergesetz
2. an der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BlmSchV) und
3. an der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in der jeweils gültigen Fassung.
Um einen schnellen Überblick zu gewährleisten, sind die Texte der gesetzlichen Grundlagen nur auszugsweise abgedruckt.

Schornsteinfegergesetz § 13 Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat folgende Aufgaben
  1. Ausführung der durch die Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten.
  2. Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung, der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BlmSchV - oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von 5 Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirkes (Feuerstättenschau).
  3. Unverzügliche schriftliche Meldung der bei Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen vorgefundenen Mängel
    a) an den Grundstückseigentümer
    b) an die zuständige Behörde, wenn die Mängel nicht innerhalb einer vom Bezirksschornsteinfeger-meister zu setzenden Frist abgestellt worden sind.
  4. 4) Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in anderen als den in Nummer 2 genannten Fällen.
  5. Beratung in feuerungstechnischen Fragen.
  6. Vornahme der Brandverhütungsschau oder Teilnahme an ihr nach Landesrecht.
  7. Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung auf Aufforderung durch die zuständige Behörde in seinem Bezirk.
  8. Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes, soweit sie die Brandverhütung betreffen.
  9. Ausstellen der Bescheinigung zu Rohbau- und Schlussabnahmen nach Landesrecht.
  10. Überprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungsstücken oder ähnlichen Einrichtungen nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
  11. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienender Anlagen oder Einrichtungen im Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Überwachung nach § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes übertragen worden ist.
  12. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an den Betrieb heizungs- oder raumlufttechnischer oder der Versorgung mit Brauchwasser dienender Anlagen oder Einrichtungen, soweit ihm diese nach § 7 Abs. 3 des Energieeinsparungsgesetzes übertragen worden ist.


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