Schornsteinfeger Göller
M a r t i n   G ö l l e r

Schornsteinfegermeister

Gebäudeenergieberater (HWK)
Installateur und Heizungsbauer
Maurer- und Betonbauer
Schornsteinfeger
 

 Feuerstättenbescheid

Erklärung des Feuerstättenbescheides
Erklärung des Feuer- stättenbescheides
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Informationen zum neuen Schornsteinfegerrecht für Grundstücks- und Wohnungseigentümer von der Bezirksregierung Köln

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Der Feuerstättenbescheid

Als zuständiger Bezirks-Schornsteinfegermeister bin ich gemäß §14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG), im Rahmen der Feuerstättenschau oder Begutachtung der Feuerungsanlage dazu verpflichtet, die Betriebs- und Brandsicherheit, der innerhalb eines Hauses vorhandenen Anlagen, zu überprüfen.

An alle Eigentümer, die eine Feuerungsanlage betreiben, ergeht auf Grundlage der Feuerstättenschau, Begutachtung oder nach Aktenlage ein Feuerstättenbescheid. Dieser dient dabei folgenden Zwecken:
- Information über Art und Zeitpunkt notwendiger Kehr- und Überprüfungsarbeiten
- Kontrolle der Pflichteinhaltung des Eigentümers

Der Feuerstättenbescheid erfolgt zweimal in sieben Jahre und ist gebührenpflichtig.

Der Feuerstättenbescheid bezieht sich immer auf eine konkrete Liegenschaft und Sie erhalten damit eine komplette und genaue Aufstellung über:
- alle vorhandenen Feuerungsanlagen
- deren Überprüfungszeitpunkt
- jeweils durchzuführende Tätigkeiten und dazugehörige Rechtsgrundlagen
- eventuell festgestellte Mängelbefunde
- empfohlene Änderungsmitteilung / Bemerkung

Darüber hinaus nehmen wir als Schornsteinfeger im Rahmen dieser kontrollierenden und informierenden Tätigkeit, nach §3 Abs. 2 Satz 2 des SchfHwG, eine öffentliche Aufgabe wahr. Der an den/die Eigentümer/in ausgestellte Feuerstättenbescheid stellt damit nach §35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) einen Verwaltungsakt dar, in dessen Rahmen der Bezirks-Schornsteinfegermeister als Behörde auftritt. Dies bedeutet weiterführend: Mit der ordnungsgemäßen individuellen Bekanntgabe des Feuerstättenbescheides entsteht für den Eigentümer die Plicht (gem. §1 SchfHwG), die im Rahmen des Feuerstättenbescheides aufgeführten Arbeiten innerhalb einer gesetzten Frist durchführen zu lassen.

Wenn Sie nichts unternehmen, bleibt Alles beim Alten. D.h. so lange Sie die aus dem Feuerstättenbescheid resultierenden Arbeiten weiterhin, wie bisher, durch uns ausführen lassen, sind Sie von allen bürokratischen Verpflichtungen entbunden. Das "Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" muss dann von Ihnen nicht ausgefüllt und versendet werden. Alles läuft weiter wie bisher.

Selbstverständlich stehe ich gerne für die Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.


Links zum Thema ...

 Begriffe einer Feuerungsanlage

Informationen auf den Internetseiten der Bezirksregierung Köln  externer Linkneues Fenster www.bezreg-koeln.nrw.de
Kehr und Überprüfungsordnung ab 2010KÜO16. Jun. 2009PDFneues Fenster bundesko.pdf
Kehr und Überprüfungsordnung BegriffsbestimmungenKÜO16. Jun. 2009PDFneues Fenster begriffsbestimmungenko.pdf
SchornsteinfegergesetzSchfG31. Okt. 2006externer Linkneues Fenster Gesetz über das Schornsteinfegerwesen
Schornsteinfeger-HandwerksgesetzSchfHwG26. Nov. 2008PDFneues Fenster Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Neues Schornsteinfegerrecht bereits in der Übergangszeit wirksam15. Mrz. 2011externer Linkneues Fenster JuraForum.de


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