Erklärung des Feuer- stättenbescheides
Informationen zum neuen Schornsteinfegerrecht für Grundstücks- und Wohnungseigentümer von der Bezirksregierung Köln
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Der Feuerstättenbescheid
Als zuständiger Bezirks-Schornsteinfegermeister bin ich gemäß §14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG), im Rahmen der Feuerstättenschau oder Begutachtung der Feuerungsanlage dazu verpflichtet, die Betriebs- und Brandsicherheit, der innerhalb eines Hauses vorhandenen Anlagen, zu überprüfen.
An alle Eigentümer, die eine Feuerungsanlage betreiben, ergeht auf Grundlage der Feuerstättenschau, Begutachtung oder nach Aktenlage ein Feuerstättenbescheid. Dieser dient dabei folgenden Zwecken:
- Information über Art und Zeitpunkt notwendiger Kehr- und Überprüfungsarbeiten
- Kontrolle der Pflichteinhaltung des Eigentümers
Der Feuerstättenbescheid erfolgt zweimal in sieben Jahre und ist gebührenpflichtig.
Der Feuerstättenbescheid bezieht sich immer auf eine konkrete Liegenschaft und Sie erhalten damit eine komplette und genaue Aufstellung über:
- alle vorhandenen Feuerungsanlagen
- deren Überprüfungszeitpunkt
- jeweils durchzuführende Tätigkeiten und dazugehörige Rechtsgrundlagen
- eventuell festgestellte Mängelbefunde
- empfohlene Änderungsmitteilung / Bemerkung
Darüber hinaus nehmen wir als Schornsteinfeger im Rahmen dieser kontrollierenden und informierenden Tätigkeit, nach §3 Abs. 2 Satz 2 des SchfHwG, eine öffentliche Aufgabe wahr. Der an den/die Eigentümer/in ausgestellte Feuerstättenbescheid stellt damit nach §35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) einen Verwaltungsakt dar, in dessen Rahmen der Bezirks-Schornsteinfegermeister als Behörde auftritt. Dies bedeutet weiterführend: Mit der ordnungsgemäßen individuellen Bekanntgabe des Feuerstättenbescheides entsteht für den Eigentümer die Plicht (gem. §1 SchfHwG), die im Rahmen des Feuerstättenbescheides aufgeführten Arbeiten innerhalb einer gesetzten Frist durchführen zu lassen.
Wenn Sie nichts unternehmen, bleibt Alles beim Alten. D.h. so lange Sie die aus dem Feuerstättenbescheid resultierenden Arbeiten weiterhin, wie bisher, durch uns ausführen lassen, sind Sie von allen bürokratischen Verpflichtungen entbunden. Das "Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" muss dann von Ihnen nicht ausgefüllt und versendet werden. Alles läuft weiter wie bisher.
Selbstverständlich stehe ich gerne für die Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.
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Begriffe einer Feuerungsanlage
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