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Energieausweis / EnergieberatungDer Energieausweis bietet Vorteile für Mieter, Käufer und Eigentümer.Mieter, Käufer und Pächter von Gebäuden oder Wohnungen haben mit Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) das Recht, vor Vertragsabschluss einen Energieausweis einzusehen. Bei bestehenden Vertragsverhältnissen muss kein Energieausweis vorgelegt werden. Wer eine Wohnung bzw. ein Haus mieten oder kaufen möchte, kann also die zu erwartenden Heizkosten zukünftig von Anfang an mit einkalkulieren. Denn der Energieausweis bewertet die energetische Qualität von Gebäuden und liefert Mietern und Käufern so eine wertvolle Entscheidungshilfe, um dauerhaft Energie und Heizkosten zu sparen. Der Energieausweis dient ausschließlich der Information. Rechtsansprüche z.B. auf Durchführung einer Modernisierung lassen sich aus dem Energieausweis nicht ableiten. Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklungm zur ENEV als PDF | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wer braucht einen Energieausweis? Für Neubauten ist der Energieausweis (Energiebedarfsausweis nach EnEV) schon seit 2002 verpflichtend. Für bestehende Gebäude oder Wohnungen wird der Energieausweis schrittweise ab dem 1. Juli 2008 zur Pflicht, aber erst dann, wenn sie neu vermietet, verpachtet oder verkauft werden. Wird ein Gebäude bzw. eine Wohnung nicht neu vermietet oder verkauft, besteht auch keine Pflicht, einen Energieausweis auszustellen. Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, fallen generell aus der Ausweispflicht heraus. Verpflichtung zum Energieausweis: - ab 1. Juli 2008 für Wohngebäude bis Baujahr 1965 - ab 1. Januar 2009 für alle übrigen Wohngebäude - ab 1. Juli 2009 für alle Nicht-Wohngebäude Für Wohngebäude, die vor 1965 fertiggestellt wurden, ist der Energieausweis ab dem 01.07.2008 verpflichtend. Gebäude ab 1965 benötigen einen Energieausweis ab dem 01.01.2009. Für Nichtwohngebäude muss die energetische Bilanz vom 01.07.2009 an nachgewiesen werden. Baudenkmäler sind von der Ausweispflicht ausgenommen. Gebäude, für die vor dem 01.11.1977 ein Bauantrag gestellt wurde, die zwischenzeitlich nicht saniert wurden (Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977) und weniger als fünf Wohnungen haben, ist ab dem 01.10.2008 der Bedarfsausweis Pflicht. Eigentümer von Gebäuden mit mindestens fünf Wohneinheiten können unabhängig vom Alter ihrer Immobilie immer zwischen beiden Varianten wählen. Eigentümer von Gebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten können zeitlich unbefristet nur wählen, wenn für ihr Gebäude ein Bauantrag nach dem 01.11.1977 gestellt wurde. Wer sein Haus mit öffentlichen Fördermitteln sanieren will, muss zwingend einen Bedarfsausweis vorlegen. Beide Ausweisvarianten gelten 10 Jahre lang. Energieausweis - aber welchen? Es gibt zwei Ausweisarten, die sich stark unterscheiden: Der verbrauchsorientierter Energieausweis und der bedarfsorientierter Energieauseis.
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